AGB
Präambel
Die dmcgroup ist eine Design- und Digitalagentur mit Büros in Wien (Österreich) und Düsseldorf, München (Deutschland) und Bern (Schweiz). Sie bietet Dienstleistungen in den Bereichen Webdesign, Corporate Design, Marketing, Content Creation und Web-Technologie an.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Geschäftsbeziehungen zwischen der dmcgroup (nachfolgend „Agentur“) und ihren Geschäftskunden (nachfolgend „Kunde“) für die genannten Leistungen. Sie gelten ausschließlich für Verträge mit Unternehmen im Sinne von § 14 BGB (B2B) und nicht gegenüber Verbrauchern.
1. Geltungsbereich
1.1. Anwendungsbereich
Diese AGB gelten für alle Verträge über Lieferungen und Leistungen zwischen der Agentur und dem Kunden im oben genannten Leistungsumfang (Webdesign, Corporate Design, Marketing, Content Creation und Web-Technologie). Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Kunden finden keine Anwendung, es sei denn, die Agentur hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
1.2. Exklusiver B2B-Geltungsbereich
Die Agentur schließt Verträge ausschließlich mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB (d.h. natürlichen oder juristischen Personen oder Personengesellschaften, die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln). Verbraucher (§ 13 BGB) sind von den Leistungen der Agentur ausgeschlossen; ein etwaiger Vertragsschluss mit Verbrauchern erfolgt nur ausnahmsweise und bedarf der ausdrücklichen Zustimmung der Agentur. In einem solchen Fall finden diese AGB insoweit keine Anwendung.
1.3. Individuelle Vereinbarungen
Individuelle Vertragsabreden zwischen Agentur und Kunde (z. B. in Angeboten, Verträgen oder Auftragsbestätigungen) haben Vorrang vor diesen AGB, soweit sie im Widerspruch stehen. Solche individualvertraglichen Regelungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (mindestens Textform, z. B. E-Mail), sofern nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist.
1.4. Zukünftige Geschäftsbeziehungen
Diese AGB gelten auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen zwischen der Agentur und dem Kunden, ohne dass erneut auf sie hingewiesen werden muss, sofern der Kunde sie bei einem früheren Vertrag anerkannt hat. Änderungen der AGB wird die Agentur dem Kunden in geeigneter Weise bekanntgeben. Widerspricht der Kunde den geänderten AGB nicht innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung in Textform, gelten die Änderungen als genehmigt (hierauf wird die Agentur den Kunden in der Mitteilung besonders hinweisen).
2. Vertragsabschluss
2.1. Angebot und Annahme
Die Präsentation von Leistungen oder Produkten der Agentur – etwa auf Websites, in Broschüren oder Angeboten – stellt kein verbindliches Angebot dar, sondern eine Aufforderung zur Abgabe einer Bestellung durch den Kunden. Ein Vertrag zwischen Agentur und Kunde kommt erst zustande, wenn die Agentur eine Bestellung oder einen Auftrag des Kunden schriftlich bestätigt oder ausdrücklich annimmt. Eine Auftragsbestätigung kann auch per E-Mail erfolgen. Sofern die Agentur dem Kunden ein schriftliches Angebot unterbreitet, hält sie sich an dieses – sofern im Angebot nicht anders angegeben – für vier (4) Wochen ab Angebotsdatum gebunden. Die fristgerechte Annahme des Angebots durch den Kunden führt zum Vertragsschluss.
2.2. Textform und Vertragsdokumente
Für den Vertragsabschluss und sämtliche Vereinbarungen genügt die Textform (z. B. E-Mail), sofern keine strengere Form vorgeschrieben ist. Mündliche Abreden sind unverbindlich, bis sie in Textform bestätigt wurden. Der Umfang der vereinbarten Leistungen ergibt sich vorrangig aus dem individuellen Angebot bzw. Vertrag und ergänzend aus diesen AGB.
2.3. Mitwirkung des Kunden beim Vertragsschluss
Der Kunde verpflichtet sich, bei Vertragsschluss wahrheitsgemäße und vollständige Angaben zu machen (etwa zu seiner Unternehmereigenschaft, Firmierung, Anschrift, Zahlungsfähigkeit etc.). Bestellungen oder Aufträge des Kunden sollen die gewünschten Leistungen möglichst genau beschreiben. Die Agentur ist berechtigt, Nachweise über die Unternehmereigenschaft des Kunden zu verlangen (z. B. Handelsregisterauszug, USt-IdNr.).
2.4. Ablehnung von Aufträgen
Die Agentur behält sich vor, einen Auftrag im Einzelfall abzulehnen, etwa wenn der inhaltliche Gegenstand des Projekts gegen gesetzliche oder ethische Grundsätze verstößt, oder wenn begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Ernsthaftigkeit des Kunden bestehen. Ein Rechtsanspruch des Kunden auf Abschluss eines Vertrags besteht nicht.
3. Leistungsumfang
3.1. Vertragsgegenstand
Der Leistungsumfang der Agentur wird im jeweiligen Vertrag, Angebot oder Leistungsbeschreibungen festgelegt. Die Agentur erbringt die vereinbarten kreativen und technischen Dienstleistungen – insbesondere in den Bereichen Webdesign, Corporate Design, Marketing, Content Creation und Web-Technologie – nach den Vorgaben des Kunden und gemäß dem vereinbarten Konzept oder Pflichtenheft. Nebenleistungen oder zusätzliche Funktionalitäten sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.
3.2. Durchführung der Leistung
Die Agentur erbringt die Leistungen nach Stand von Technik und Wissenschaft sowie mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Sie ist berechtigt, zur Leistungserbringung geeignetes Personal, freie Mitarbeiter oder Subunternehmer einzusetzen, sofern dadurch keine berechtigten Interessen des Kunden beeinträchtigt werden. Die Agentur entscheidet im Rahmen des Vertragszwecks nach eigenem fachlichem Ermessen über die Art und Weise der Durchführung (z. B. technische Umsetzung, Gestaltungsmittel), soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
3.3. Leistungsänderungen
Wünscht der Kunde nach Vertragsschluss Änderungen oder Erweiterungen des vereinbarten Leistungsumfangs, wird die Agentur diese nach Möglichkeit berücksichtigen. Dies setzt jedoch eine entsprechende schriftliche Vereinbarung (Nachtrag oder Change Request) voraus, die insbesondere etwaige Mehrkosten und Terminverschiebungen regelt. Die Agentur ist nicht verpflichtet, Änderungsverlangen des Kunden zu entsprechen, sofern kein Einvernehmen über die Anpassung der Vergütung oder der Termine erzielt wird. In diesem Fall bleibt der ursprüngliche Leistungsumfang bestehen.
3.4. Teillieferungen / Meilensteine
Die Agentur ist berechtigt, Teilleistungen oder Zwischenergebnisse zu erbringen und dem Kunden zur Teilabnahme vorzulegen, sofern dies dem Kunden zumutbar ist. Solche Teillieferungen können entsprechend dem Leistungsfortschritt abgerechnet werden, vorausgesetzt, dies wurde vereinbart oder ist branchenüblich.
3.5. Leistungen Dritter und Fremdkosten
Sofern zur Umsetzung des Projekts Leistungen Dritter oder Fremdkosten erforderlich sind (z. B. Stockmaterial, Schriften, Lizenzen, Druckkosten, Hosting- oder Domaingebühren, Werbeschaltungen), wird die Agentur den Kunden hierauf hinweisen. Diese Kosten werden – sofern nicht anders vereinbart – gesondert berechnet und sind vom Kunden zu tragen. Die Agentur ist berechtigt, im Namen und auf Rechnung des Kunden entsprechende Verträge mit Dritten abzuschließen, nachdem der Kunde zugestimmt hat, oder dem Kunden selbst die Beschaffung zu überlassen.
3.6. Nicht enthaltene Leistungen
Ohne ausdrückliche Vereinbarung erbringt die Agentur insbesondere folgende Leistungen nicht: dauerhafte Pflege und Wartung von Websites oder Software nach Projektabschluss, Bereitstellung von Webhosting oder Serverinfrastruktur, Registrierung von Domains, fortlaufende redaktionelle Betreuung von Inhalten, Erfolgsgarantien für Marketing-Maßnahmen (wie bestimmte Konversionsraten oder Umsatzziele) sowie rechtliche Prüfungen (z. B. auf Vereinbarkeit mit Wettbewerbsrecht, Markenrecht oder Datenschutzrecht). Sollten solche Leistungen vom Kunden gewünscht werden, müssen sie gesondert vereinbart werden.
3.7. Keine Erfolgsgarantie
Die Agentur schuldet die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Leistungen, jedoch keinen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg. Insbesondere bei Marketing-Leistungen kann ein bestimmter Erfolg (z. B. eine bestimmte Anzahl von Leads, Verkäufen oder ein Ranking in Suchmaschinen) nicht garantiert werden. Prognosen und Zielvorgaben dienen lediglich der Orientierung, soweit nicht im Einzelfall ausdrücklich als verbindlich vereinbart.
4. Mitwirkungspflichten des Kunden
4.1. Kooperation und Information
Der Kunde unterstützt die Agentur aktiv und rechtzeitig bei der Leistungserbringung. Insbesondere hat der Kunde der Agentur alle für die Durchführung des Projekts erforderlichen Informationen, Unterlagen, Inhalte (z. B. Texte, Bilder, Grafiken, Logos, Zugangsdaten) vollständig, richtig und zum vereinbarten Termin zur Verfügung zu stellen. Änderungen relevanter Umstände oder neuer Anforderungen hat der Kunde der Agentur unverzüglich mitzuteilen.
4.2. Ansprechpartner
Der Kunde benennt einen kompetenten Ansprechpartner samt Stellvertreter, der befugt ist, verbindliche Entscheidungen für den Kunden zu treffen und Abstimmungen zügig herbeizuführen. Dieser Ansprechpartner steht der Agentur für Rückfragen, Abstimmungen und Freigaben zur Verfügung und sorgt für eine rasche Kommunikation zwischen den Parteien.
4.3. Mitwirkungshandlungen
Soweit Mitwirkungshandlungen des Kunden (z. B. Freigabe von Konzepten/Entwürfen, Feedback-Schleifen, Abnahmen von Zwischenständen, Tests von Funktionen) erforderlich oder vertraglich vereinbart sind, wird der Kunde diese zeitnah und mit der gebotenen Sorgfalt vornehmen. Insbesondere obliegt dem Kunden die Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit von Inhalten, die er selbst bereitstellt oder freigibt (z. B. im Hinblick auf Wettbewerbsrecht, Urheberrechte Dritter, Marken, Datenschutz etc.), sofern nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart ist. Mit seiner Freigabe von Entwürfen oder Inhalten bestätigt der Kunde zugleich deren inhaltliche Richtigkeit sowie rechtliche Unbedenklichkeit, soweit diese durch ihn zu verantworten sind.
4.4. Zulieferungen des Kunden
Stellt der Kunde der Agentur Material zur Verfügung (etwa Texte, Bilder, Grafiken, Videos, Daten, Marken, Firmenzeichen o. ä.), versichert er, dass er zur Nutzung dieses Materials berechtigt ist und dass die Verwendung im Rahmen des Auftrags keine Rechte Dritter verletzt. Der Kunde räumt der Agentur insoweit ein einfaches Nutzungsrecht an den zur Verfügung gestellten Inhalten ein, soweit dies für die Vertragserfüllung erforderlich ist. Sollten Dritte Ansprüche wegen der Verwendung dieser vom Kunden bereitgestellten Inhalte geltend machen, stellt der Kunde die Agentur von allen Ansprüchen frei, die aus einer etwaigen Rechtsverletzung resultieren, und ersetzt der Agentur die notwendigen Rechtsverteidigungskosten.
4.5. Termine und Verzögerungen durch den Kunden
Vom Kunden nicht rechtzeitig, unvollständig oder fehlerhaft erbrachte Mitwirkungspflichten (z. B. verspätete Lieferung von Inhalten oder ausstehende Freigaben) führen zu einer angemessenen Verlängerung vereinbarter Leistungsfristen der Agentur. Ebenso ist die Agentur berechtigt, in einem solchen Fall den Projektzeitplan anzupassen und den Mehraufwand – nach vorheriger Ankündigung – gesondert in Rechnung zu stellen, sofern dem Kunden ein Verschulden an der Verzögerung zur Last fällt. Weitere Rechte der Agentur wegen Verzugs des Kunden (etwa Schadensersatzansprüche) bleiben unberührt.
4.6. Eigenleistungen des Kunden
Soweit vertraglich vereinbart ist, dass der Kunde bestimmte Leistungen selbst oder durch Dritte erbringt (z. B. Zuarbeiten, Zulieferungen, Eigenentwicklungen, Vorleistungen anderer Dienstleister), trägt der Kunde dafür Sorge, dass diese termingerecht und in der vereinbarten Qualität erfolgen. Die Agentur darf auf die Qualität und Richtigkeit dieser Fremdleistungen vertrauen und ist nur bei offensichtlichen Mängeln verpflichtet, Bedenken anzumelden. Sollte die Agentur aufgrund mangelhafter Fremdleistungen Mehrarbeit oder Verzögerungen haben, gelten die Regelungen der Ziffer 4.5 entsprechend.
5. Vergütung und Zahlungsbedingungen
5.1. Vergütungshöhe
Die vom Kunden zu zahlende Vergütung für die Leistungen der Agentur ergibt sich aus dem jeweiligen Vertrag oder Angebot. Sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, verstehen sich alle Preisangaben als Netto-Beträge zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Kostenvoranschläge der Agentur sind nur verbindlich, wenn sie als Festpreis-Angebot ausgewiesen sind; andernfalls können bei Änderungen des Projektumfangs oder unvorhergesehenem Mehraufwand Abweichungen auftreten, die der Kunde nach entsprechender Mitteilung zu vergüten hat.
5.2. Zusatzleistungen
Leistungen, die über den ursprünglich vereinbarten Umfang hinausgehen (z. B. zusätzliche Revisionen, Änderungswünsche des Kunden, Erweiterungen des Projekts, nicht vorhersehbarer Mehrbedarf an Arbeitsaufwand), werden nach Aufwand auf Basis der vereinbarten Stundensätze oder gemäß zusätzlichem Angebot vergütet. Die Agentur wird den Kunden vorab auf absehbare Mehrkosten hinweisen und dessen Zustimmung einholen.
5.3. Fälligkeit und Zahlungsziel
Die Agentur ist berechtigt, Teilrechnungen entsprechend dem Leistungsfortschritt oder einen Vorschuss zu stellen, insbesondere bei umfangreichen Projekten oder längeren Projektlaufzeiten. Sofern im Vertrag nicht abweichend geregelt, sind Rechnungen der Agentur sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug zur Zahlung fällig. Ein Zahlungsziel (z. B. 14 Tage netto) wird in der Rechnung ausgewiesen. Skontoabzüge bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung.
5.4. Zahlungsart
Zahlungen erfolgen durch Überweisung auf das in der Rechnung angegebene Konto der Agentur, sofern keine anderen Zahlungsmodalitäten vereinbart sind. Alle Zahlungen sind in der vereinbarten Währung (regelmäßig Euro) zu leisten. Eventuell anfallende Bankgebühren oder Überweisungskosten trägt der Kunde, außer es wurde abweichend vereinbart.
5.5. Verzug des Kunden
Kommt der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, so gelten die gesetzlichen Regelungen. Insbesondere ist die Agentur berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz p.a. (§ 288 Abs. 2 BGB) zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Gerät der Kunde mit einer fälligen Zahlung in Verzug, darf die Agentur zudem die weitere Ausführung laufender Projekte bis zum Ausgleich zurückstehender Beträge aussetzen (Zurückbehaltungsrecht) und vereinbarte Lieferfristen verlängern sich entsprechend um den Zeitraum des Zahlungsverzugs.
5.6. Keine Aufrechnung oder Zurückbehaltung
Der Kunde ist nicht berechtigt, gegenüber Forderungen der Agentur aufzurechnen oder Zahlungen zurückzubehalten, es sei denn, seine Gegenforderungen sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Bei Mängeln der Leistung bleiben die Gegenrechte des Kunden unberührt (vgl. Gewährleistung in Ziffer 9), allerdings darf ein Zahlungsrückbehalt nur in angemessenem Verhältnis zum aufgetretenen Mangel stehen.
5.7. Reisekosten und Spesen
Notwendige Reise- oder Übernachtungskosten sowie sonstige Auslagen, die der Agentur im Auftrag des Kunden entstehen (z. B. für Vor-Ort-Termine, Produktionsbegleitungen, Veranstaltungen), werden dem Kunden zum Selbstkostenpreis (gegen Beleg) in Rechnung gestellt, sofern sie nicht bereits im Angebot berücksichtigt wurden. Die Agentur wird den Kunden – soweit planbar – vorab über zu erwartende Nebenkosten informieren.
5.8. Eigentumsvorbehalt / Rechtevorbehalt
Bis zur vollständigen Bezahlung der geschuldeten Vergütung bleiben gelieferte Werke, Unterlagen und Materialien Eigentum der Agentur. Ebenso steht die Einräumung von Nutzungsrechten (siehe Ziffer 8) unter dem Vorbehalt der vollständigen Zahlung aller fälligen Beträge aus dem betreffenden Auftrag. Die Agentur kann bei Nichtzahlung vom Vertrag zurücktreten und bereits ausgehändigte Arbeitsergebnisse vom Kunden herausverlangen oder deren Nutzung untersagen.
6. Lieferfristen und Verzug
6.1. Zeitpläne und Fristen
Die Agentur bemüht sich um die Einhaltung vereinbarter Fristen und Termine. Fristen für Lieferungen oder Leistungen sind jedoch nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. In der Regel werden Projektzeitpläne im Einvernehmen mit dem Kunden festgelegt. Sofern die Agentur abschätzen kann, dass ein Termin nicht gehalten werden kann, wird sie den Kunden unverzüglich informieren und einen angemessenen neuen Termin vorschlagen.
6.2. Abhängigkeit von Mitwirkung und Dritten
Vereinbarte Fristen verlängern sich angemessen, wenn Verzögerungen nicht von der Agentur zu vertreten sind. Dies ist insbesondere der Fall bei höherer Gewalt oder anderen unvorhersehbaren Ereignissen, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses außerhalb des Einflussbereichs der Agentur lagen (z. B. Naturkatastrophen, Pandemien, Arbeitskämpfe, behördliche Maßnahmen, Ausfall von Strom, Kommunikationsnetzen oder Lieferantenproblemen). Gleiches gilt bei Verzögerungen aufgrund mangelnder Mitwirkung des Kunden (siehe Ziffer 4.5) oder verspäteter Zulieferungen Dritter, die für die Leistungserbringung notwendig sind (z. B. Zuarbeiten anderer Dienstleister, behördliche Genehmigungen). Die genannten Umstände führen nicht zu einem Verzug der Agentur.
6.3. Lieferverzug der Agentur
Kommt die Agentur mit der geschuldeten Leistung dennoch in Verzug, hat der Kunde der Agentur zunächst eine angemessene Nachfrist zur Leistungserbringung zu setzen. Erst nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte zu, insbesondere Rücktritt vom Vertrag oder Schadensersatz statt der Leistung. Schadenersatz wegen Verzugs kann der Kunde nur nach Maßgabe der Haftungsbeschränkungen in Ziffer 9 geltend machen.
6.4. Teilleistungen
Die Agentur ist zu Teilleistungen berechtigt, sofern die erbrachten Teile für den Kunden sinnvoll nutzbar sind und der verbleibende Leistungsumfang hierdurch nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Teillieferungen können – soweit sachlich begründet – vom Kunden nicht verweigert werden. Unwesentliche Überschreitungen der Lieferfristen (bis zu einigen Werktagen) berechtigen den Kunden nicht zum Rücktritt oder Schadensersatz, sofern dadurch der Vertragszweck nicht gefährdet ist.
6.5. Annahmeverzug des Kunden
Gerät der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten (siehe Ziffer 4), ist die Agentur berechtigt, den entstandenen Schaden ersetzt zu verlangen, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen. In diesem Fall geht auch die Gefahr einer zufälligen Verschlechterung oder des zufälligen Untergangs des Werkes im Zeitpunkt des Annahmeverzugs auf den Kunden über. Außerdem kann die Agentur bei Annahmeverzug die weitere Leistung verweigern und den Vertrag nach Mahnung kündigen; der Vergütungsanspruch der Agentur bleibt davon unberührt, abzüglich ersparter Aufwendungen.
7. Abnahme
7.1. Abnahmepflicht
Sofern es sich bei der Leistung der Agentur um einen Werkvertrag oder eine werkvertragliche Leistung handelt (z. B. Erstellung einer Website, Entwicklung eines Corporate Designs, Erstellung von Grafiken oder Content als fertiggestelltes Werk), ist der Kunde zur Abnahme der vertragsgemäßen Leistung verpflichtet. Die Agentur wird dem Kunden die Fertigstellung der Leistung mitteilen und zur Abnahme auffordern. Der Kunde hat die Lieferung bzw. das Werk unverzüglich – in der Regel innerhalb von 5-10 Werktagen – zu überprüfen und entweder Abnahme zu erklären oder etwaige wesentliche Mängel schriftlich anzuzeigen.
7.2. Form der Abnahme
Die Abnahme kann in Textform (z. B. per E-Mail) erklärt werden. Einer ausdrücklichen Abnahmeerklärung bedarf es nicht, wenn der Kunde keine Mängel rügt und die Frist zur Abnahmeprüfung verstreichen lässt – in diesem Fall gilt die Abnahme mit Fristablauf als erfolgt. Ebenso gilt die Abnahme als erteilt, sobald der Kunde die von der Agentur erbrachte Leistung produktiv nutzt oder Dritten zugänglich macht (z. B. Live-Schaltung einer Website, Einsatz des Designs in der Geschäftskommunikation, Veröffentlichung von erstellten Inhalten).
7.3. Mängel bei Abnahme
Weist die Leistung wesentliche Mängel auf, die ihren vertragsgemäßen Gebrauch erheblich beeinträchtigen, ist der Kunde berechtigt, die Abnahme zu verweigern, bis die Agentur die Mängel innerhalb angemessener Frist beseitigt hat. Die Agentur hat das Recht zur zweimaligen Nachbesserung, sofern dies erforderlich ist. Unwesentliche oder geringfügige Mängel berechtigen den Kunden nicht zur Verweigerung der Abnahme; diese Mängel sind von der Agentur im Rahmen der Gewährleistung zu beseitigen, berechtigen aber nicht zur Zurückhaltung der Abnahme.
7.4. Teilabnahmen
Bei in sich abgeschlossenen Teilleistungen oder Projektphasen kann die Agentur Teilabnahmen verlangen. Eine solche Teilabnahme kann insbesondere für Konzeptionsphasen, Designentwürfe, abgeschlossene Entwicklungsmodule oder Kampagnenabschnitte vereinbart werden. Nach erfolgter Teilabnahme gilt der entsprechende Leistungsabschnitt als abgenommen und eventuelle Mängel sind im Rahmen der Gewährleistung dieses Abschnitts zu behandeln, ohne dass dies die Abnahme späterer Abschnitte hindert.
7.5. Wirkung der Abnahme
Mit der Abnahme endet die Leistungsphase und es beginnt die Gewährleistungsfrist für etwaige Mängel (siehe Ziffer 9). Gleichzeitig wird die Schlussrechnung über die abgenommene Leistung fällig, soweit noch nicht erfolgt. Verlangt der Kunde nach Abnahme weitere Änderungen oder Ergänzungen, gelten diese als neue Beauftragungen und werden separat vergütet, sofern es sich nicht um Mängelbeseitigungen handelt.
8. Nutzungsrechte
8.1. Urheberrechte der Agentur
Die von der Agentur im Rahmen des Auftrags geschaffenen Werke (z. B. Grafiken, Designs, Layouts, Quellcodes, Konzepte, Texte, Videos, Fotografien etc.) sind in der Regel urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Urheberrechtsgesetzes bleibt – soweit anwendbar – die Agentur bzw. der bei der Agentur beschäftigte oder beauftragte Kreative. Dem Kunden werden an den Werken Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte an physischen oder digitalen Originaldateien, soweit nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart ist. Beispielsweise verbleiben offene Projektdateien (z. B. Photoshop-/InDesign-Dateien, Quellcode-Repositorien) im Eigentum der Agentur, sofern deren Herausgabe nicht ausdrücklich Teil des Vertrags ist.
8.2. Einräumung von Nutzungsrechten an den Kunden
Mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung erhält der Kunde – soweit vertraglich nichts Abweichendes geregelt ist – an den von der Agentur geschaffenen Werken ein zeitlich und örtlich unbeschränktes Nutzungsrecht für alle vertraglich vorgesehenen Verwendungszwecke. Dieses Recht umfasst insbesondere die Nutzung im Gebiet der EU und EWR sowie – falls relevant – auch darüber hinaus, und ist zeitlich unbefristet für den vereinbarten Zweck. Sofern nicht anders vereinbart, wird dem Kunden ein einfaches Nutzungsrecht eingeräumt, das heißt, die Agentur darf das Werk (oder Teile davon) – unter Wahrung etwaiger Geheimhaltungspflichten – für Eigenwerbung (vgl. Ziffer 8.6) oder in anderen Projekten weiterverwenden, sofern dies die berechtigten Interessen des Kunden nicht beeinträchtigt. Exklusive Nutzungsrechte oder Übertragung der Nutzungsrechte an Dritte durch den Kunden müssen ausdrücklich vereinbart werden.
8.3. Übergang der Rechte und Nutzungsumfang
Die Nutzungsrechte gehen erst mit vollständiger Zahlung der Vergütung auf den Kunden über. Bis zur vollständigen Zahlung verbleiben sämtliche Rechte bei der Agentur, und der Kunde ist nicht berechtigt, die Arbeitsergebnisse bereits zu nutzen (ausgenommen hiervon sind ggf. testweise Nutzungen im Rahmen der Abnahmephase). Der Nutzungsumfang richtet sich nach dem vertraglichen Zweck. Der Kunde erhält das Recht, die Arbeitsergebnisse für seine eigenen geschäftlichen Zwecke zu nutzen. Jede weitergehende Nutzung – etwa die Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Zugänglichmachung oder Bearbeitung der Werke außerhalb des vertraglich vereinbarten Zwecks – bedarf der Zustimmung der Agentur, soweit das Gesetz nicht ohnehin eine solche Nutzung erlaubt. Insbesondere ist der Kunde ohne zusätzliche Vereinbarung nicht berechtigt, die von der Agentur erstellten Werke oder Konzepte zu verkaufen, zu lizenzieren oder Dritten zur weiteren Nutzung zu überlassen.
8.4. Referenznennung und Urhebernennung
Die Agentur ist berechtigt, den Kunden und das für ihn erstellte Projekt als Referenz zu nennen (z. B. auf der eigenen Website oder in Präsentationen), und zu diesem Zweck auch Auszüge der erbrachten Leistungen (z. B. Ausschnitte von Designs, Screenshots der Website, Logos) zu verwenden. Darüber hinaus ist die Agentur – insbesondere bei kreativen Leistungen – berechtigt, auf oder in unmittelbarer Nähe zu den erbrachten Werken in geeigneter Weise auf ihre Urheberschaft hinzuweisen (Urhebernennung), etwa durch einen dezenten Hinweis im Impressum einer gestalteten Website oder auf Druckerzeugnissen, sofern dies branchenüblich ist und der Kunde nicht ein überwiegendes entgegenstehendes Interesse geltend macht. Der Kunde darf diesen Hinweis ohne Zustimmung der Agentur weder entfernen noch verändern, solange er das Werk nutzt.
8.5. Schutz vor Entstellung
Der Kunde ist verpflichtet, die von der Agentur geschaffenen Werke nicht in entstellender Weise abzuändern oder zu verwenden, die geeignet wäre, die geistigen oder persönlichen Interessen der Urheber zu beeinträchtigen (§ 14 UrhG). Wesentliche Änderungen an Designleistungen oder am gelieferten Quellcode, insbesondere solche, die die Qualität mindern oder den Charakter des Werkes verändern, dürfen nur im Einvernehmen mit der Agentur erfolgen. Sollte der Kunde nach Übertragung der Nutzungsrechte eigenmächtig Änderungen vornehmen oder vornehmen lassen, welche die agenturseitige Urheberschaft beeinträchtigen könnten, entfällt insoweit die Verpflichtung des Kunden zur Nennung der Agentur als Urheber. Im Zweifel ist der Kunde gehalten, vor geplanten Änderungen Rücksprache mit der Agentur zu halten.
8.6. Eigenwerbung der Agentur
Ungeachtet der dem Kunden eingeräumten Nutzungsrechte behält sich die Agentur das Recht vor, die erbrachten Leistungen und entstandenen Werke für eigene Werbezwecke zu verwenden. Dies umfasst die Aufnahme des Kundennamens und aussagekräftiger Projektdetails in das Portfolio der Agentur (z. B. auf der Webseite, in Social-Media-Kanälen, in Präsentationen oder Ausschreibungen). Hierbei wird die Agentur keine vertraulichen Informationen preisgeben und auf berechtigte Geheimhaltungsinteressen des Kunden Rücksicht nehmen (vgl. Ziffer 10). Sollte der Kunde nicht mit einer bestimmten Form der Referenznennung einverstanden sein (z. B. aus strategischen oder geheimhaltungsbedingten Gründen), hat er die Agentur hierauf schriftlich hinzuweisen. Die Parteien werden in diesem Fall eine einvernehmliche Lösung finden.
8.7. Von der Agentur gelieferte Inhalte
Hat die Agentur im Rahmen der Leistungserbringung Materialien Dritter eingebunden (z. B. lizenzierte Stockfotos, Grafiken, Software-Bibliotheken, Schriftarten), so werden dem Kunden an diesen Materialien diejenigen Nutzungsrechte eingeräumt, die für die vertraglich vereinbarte Nutzung erforderlich sind. Eigentumsrechte an solchen fremden Materialien werden nicht übertragen. Soweit die Lizenzbedingungen der Drittanbieter Beschränkungen oder Pflichten vorsehen (z. B. Urheberbenennungen bei Bildern, Open-Source-Lizenzhinweise bei Software), wird die Agentur den Kunden hierüber informieren und diese Vorgaben im Rahmen des Projekts berücksichtigen. Der Kunde ist verpflichtet, diese Lizenzbedingungen seinerseits einzuhalten.
8.8. Verstöße gegen Nutzungsrechte
Nutzt der Kunde die Arbeitsergebnisse über den vereinbarten Umfang hinaus oder ohne vollständige Zahlung der Vergütung, so macht er sich schadensersatzpflichtig. In einem solchen Fall kann die Agentur eine Vertragsstrafe oder eine nachträgliche Vergütung in Höhe einer angemessenen Lizenzgebühr für die zusätzliche Nutzung verlangen. Weitergehende Ansprüche der Agentur, insbesondere auf Unterlassung und Schadensersatz, bleiben unberührt.
9. Haftung und Gewährleistung
9.1. Sach- und Rechtsmängel (Gewährleistung)
Die Agentur gewährleistet, dass die erbrachten Leistungen zum Zeitpunkt der Abnahme im Wesentlichen vertragsgemäßen Anforderungen entsprechen. Im Falle von Mängeln gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte des Kunden mit folgenden Maßgaben: Der Kunde muss erkennbare Mängel unverzüglich schriftlich rügen, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Abnahme (bei versteckten Mängeln unverzüglich nach Entdeckung). Unterbleibt die rechtzeitige Mängelanzeige, gilt die Leistung insoweit als genehmigt. Bei berechtigten und fristgerecht angezeigten Mängeln hat die Agentur das Recht zur Nacherfüllung, d. h. nach eigener Wahl Mängelbeseitigung oder Neuerstellung der mangelhaften Leistung. Schlagen zwei Nacherfüllungsversuche fehl oder verzögert sich die Nacherfüllung aus von der Agentur zu vertretenden Gründen unangemessen, kann der Kunde Minderung (Herabsetzung der Vergütung) verlangen oder – bei schwerwiegenden Mängeln – vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche wegen Mängeln stehen dem Kunden nur nach Maßgabe der nachfolgenden Haftungsbeschränkungen zu.
9.2. Gewährleistungsfrist
Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche (Mängelansprüche) beträgt 12 Monate ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn (in der Regel ab Abnahme der Leistung). Diese Frist gilt nicht in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Agentur, arglistigem Verschweigen eines Mangels oder bei Personenschäden sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz – in diesen Fällen gelten die gesetzlichen Fristen. Eine Garantie im rechtlichen Sinne wird von der Agentur nicht übernommen, es sei denn, dies wurde im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich als „Garantie“ bezeichnet.
9.3. Haftungsgrundsätze
Die Agentur haftet dem Kunden in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen unbeschränkt. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die Agentur – außer in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesen Fällen ist die Haftung der Agentur der Höhe nach beschränkt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden.
9.4. Haftungsausschluss
In allen anderen Fällen einfacher Fahrlässigkeit, die nicht unter Ziffer 9.3 fallen, haftet die Agentur nicht. Insbesondere ist – soweit gesetzlich zulässig – eine Haftung der Agentur ausgeschlossen für mittelbare Schäden und Folgeschäden (wie z. B. entgangener Gewinn, Betriebsunterbrechung, Datenverluste, erwartete Einsparungen) sowie für nicht vorhersehbare atypische Schäden. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder aus etwaig übernommenen Garantien bleibt von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen unberührt. Ebenso bleiben die Haftungsregelungen des TMG (Telemediengesetz) bei einschlägigen Dienstleistungen unberührt, sofern die Agentur als Dienstanbieter im Sinne des TMG tätig wird.
9.5. Haftung für Hilfspersonen
Soweit die Haftung der Agentur ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Organe, Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Keine der in diesem Vertrag enthaltenen Haftungsbeschränkungen soll jedoch die Haftung der genannten Personen für vorsätzlich verursachte Schäden oder für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit einschränken.
9.6. Anwendungshinweise und Risiken
Der Kunde ist dafür verantwortlich, die von der Agentur erstellten Werke und Lösungen sachgemäß einzusetzen. Die Agentur haftet nicht für Schäden, die darauf beruhen, dass der Kunde Anwendungs- oder Nutzungshinweise der Agentur nicht beachtet hat oder die Lösungen in einer vom Vertrag nicht umfassten Weise eingesetzt wurden. Ebenso übernimmt die Agentur keine Haftung dafür, dass die vom Kunden vorgegebenen Inhalte und Materialien (vgl. Ziffer 4.4) rechtlich zulässig sind; hierfür trägt allein der Kunde die Verantwortung. Sollte die Agentur den Kunden auf mögliche rechtliche Problematiken hingewiesen haben (z. B. nötige Impressumsangaben, Kennzeichnungspflichten, Markenrechte Dritter) und entscheidet sich der Kunde dennoch für eine bestimmte Umsetzung, erfolgt dies auf alleiniges Risiko des Kunden.
9.7. Freistellung bei Rechtsverletzungen
Wird die Agentur von Dritten aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen des Kunden in Anspruch genommen (z. B. wegen wettbewerbswidriger Inhalte, Verletzung von Persönlichkeitsrechten oder Datenschutzverstößen durch vom Kunden gelieferte Daten), so stellt der Kunde die Agentur von sämtlichen Ansprüchen dieser Dritten auf erstes Anfordern frei. Dazu zählen auch die Kosten der Rechtsverteidigung in angemessener Höhe. Voraussetzung für die Freistellungsverpflichtung ist, dass die Agentur den Kunden über geltend gemachte Ansprüche unverzüglich informiert und dem Kunden – soweit zumutbar – die Verteidigung überlässt. Etwaige weitergehende Ansprüche der Agentur bleiben unberührt.
10. Vertraulichkeit
10.1. Vertrauliche Informationen
Die Parteien verpflichten sich, alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie sonstige vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei, die ihnen im Zusammenhang mit dem Vertrag bekannt werden, stillschweigend zu behandeln. Als vertrauliche Informationen gelten alle Informationen, Unterlagen, Daten, Geschäftsprozesse, Planungen etc., die als vertraulich gekennzeichnet sind oder aufgrund ihrer Natur als vertraulich anzusehen sind, insbesondere auch Kunden- und Marketingdaten, technische oder kreative Konzepte, Entwürfe und Prototypen.
10.2. Verwendung der Informationen
Vertrauliche Informationen dürfen nur für die vertraglich vorgesehenen Zwecke verwendet werden. Eine Weitergabe an Dritte ist nur zulässig, soweit dies zur Durchführung des Vertrags erforderlich ist (z. B. an Subunternehmer der Agentur oder an Berater des Kunden) und der Dritte seinerseits schriftlich zur Vertraulichkeit verpflichtet wurde oder kraft Gesetzes einer angemessenen Berufsgeheimhaltung unterliegt. Die jeweils offenlegende Partei ist zuvor zu informieren, sofern eine Weitergabe an Dritte erfolgt.
10.3. Ausnahmen
Die in diesem Abschnitt geregelten Pflichten gelten nicht für solche Informationen, die nachweislich ohne Verletzung dieser Vereinbarung bereits öffentlich bekannt waren oder öffentlich bekannt werden, der empfangenden Partei bereits vor Offenlegung durch die offenlegende Partei bekannt waren, ohne dass eine Vertraulichkeitsverpflichtung bestand, rechtmäßig von einem Dritten erlangt wurden, der keiner vergleichbaren Vertraulichkeitsverpflichtung unterliegt, oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtung oder behördlicher/gerichtlicher Anordnung offengelegt werden müssen (in diesem Fall wird die offenlegende Partei – sofern zulässig – unverzüglich benachrichtigt, um Rechtsschutzmaßnahmen zu ermöglichen).
10.4. Dauer der Geheimhaltungspflicht
Die Pflicht zur Vertraulichkeit beginnt mit erstmaliger Kenntnisnahme einer vertraulichen Information und besteht während der Laufzeit des Vertrages sowie für 3 Jahre darüber hinaus fort. Gesetzliche Bestimmungen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (z. B. nach dem GeschGehG) bleiben unberührt und können zu einer längeren Schutzdauer führen.
10.5. Rückgabe und Vernichtung
Auf Verlangen der offenlegenden Partei hat die empfangende Partei alle von der offenlegenden Partei erhaltenen schriftlichen oder elektronischen vertraulichen Unterlagen und Dateien nach Beendigung des Vertrags zurückzugeben oder – nach Wahl der offenlegenden Partei – zu vernichten bzw. zu löschen, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen. Ausgenommen sind vertrauliche Informationen, die in Sicherungskopien elektronischer Kommunikation enthalten sind; diese sind entsprechend den üblichen Backup-Zyklen zu löschen. Arbeitsunterlagen der Agentur (z. B. Briefings, Konzepte, Entwürfe), die auf Basis vertraulicher Informationen erstellt wurden, darf die Agentur zum Nachweis der erbrachten Leistungen und für archivierende Zwecke behalten, unter Wahrung der fortbestehenden Vertraulichkeitsverpflichtungen.
11. Datenschutz
11.1. Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften
Die Agentur und der Kunde verpflichten sich, die jeweils anwendbaren Datenschutzbestimmungen, insbesondere die Europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), einzuhalten. Personenbezogene Daten des Kunden (wie Name, Kontaktdaten von Ansprechpartnern) werden von der Agentur nur zur Vertragsdurchführung und auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO verarbeitet. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nur, soweit dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist (z. B. an Subunternehmer, Webhoster) oder eine gesetzliche Verpflichtung besteht. Näheres zur Datenverarbeitung ergibt sich aus der Datenschutzerklärung der Agentur.
11.2. Auftragsverarbeitung
Soweit die Agentur im Auftrag des Kunden personenbezogene Daten Dritter (z. B. Kundendaten des Kunden, Teilnehmerlisten für Newsletter, Tracking-Daten von Webseitenbenutzern) verarbeiten soll, werden die Parteien rechtzeitig einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung (AVV) gemäß Art. 28 DSGVO abschließen. In diesem AVV werden die Einzelheiten der Datenverarbeitung, die Weisungsbefugnisse des Kunden und die Sicherheitsmaßnahmen der Agentur geregelt. Die Agentur wird personenbezogene Daten Dritter nur entsprechend den Weisungen des Kunden und im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen verarbeiten.
11.3. Datensicherheit
Die Agentur wird geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ergreifen, um die verarbeiteten Daten gegen Verlust, unbefugten Zugriff, Manipulation oder Missbrauch zu schützen, entsprechend Art. 32 DSGVO. Hierzu gehören u. a. Zugriffsbeschränkungen, Verschlüsselung sensibler Daten, regelmäßige Backups und Zugangskontrollen. Der Kunde seinerseits stellt sicher, dass auch er die Datenschutzvorgaben einhält, insbesondere dass er der Agentur nur solche personenbezogenen Daten zur Verarbeitung überlässt, zu deren Weitergabe und Nutzung er befugt ist (etwa weil entsprechende Einwilligungen der Betroffenen vorliegen oder andere Erlaubnistatbestände greifen).
11.4. Vertraulichkeit im Datenschutz
Die Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen der Agentur, die mit personenbezogenen Daten befasst sind, werden auf die Vertraulichkeit und den Datenschutz verpflichtet. Ebenso verpflichtet sich der Kunde, personenbezogene Daten der Agentur oder ihrer Mitarbeiter, die ihm im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt werden, vertraulich zu behandeln und nur für vertragliche Zwecke zu verwenden.
11.5. Meldungen von Vorfällen
Beide Parteien werden einander unverzüglich informieren, falls es zu Datenschutzvorfällen im Zusammenhang mit dem Vertrag kommt (z. B. Verlust von Daten, unbefugter Zugriff), damit ggf. gemeinsam notwendige Schritte eingeleitet werden können (z. B. Meldung an Aufsichtsbehörden, Unterrichtung der Betroffenen).
11.6. Beendigung des Vertrages
Nach Abschluss des Auftrags und auf Wunsch des Kunden wird die Agentur alle personenbezogenen Daten, die sie im Auftrag des Kunden verarbeitet hat, löschen oder zurückgeben, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten bestehen. In diesem Zusammenhang gespeicherte Sicherungskopien werden im regelmäßigen Turnus überschrieben oder vernichtet. Eventuelle weitergehende Pflichten aus einem geschlossenen AVV bleiben unberührt.
12. Schlussbestimmungen
12.1. Anwendbares Recht
Für diese AGB und alle Vertragsbeziehungen zwischen der Agentur und dem Kunden gelten das Recht der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts (CISG). Bei Leistungen der Agentur, die aus dem Büro in Wien erbracht werden, sowie bei Kunden mit Sitz in Österreich, soll österreichisches Recht Anwendung finden, soweit zulässig. Zwingende Verbraucherschutzvorschriften finden mangels Anwendbarkeit auf B2B-Verträge keine Anwendung.
12.2. Gerichtsstand und Erfüllungsort
Soweit der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB), juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird als Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung Wien bzw. Düsseldorf vereinbart. Die Agentur ist jedoch berechtigt, Ansprüche auch am Sitz des Kunden gerichtlich geltend zu machen. Erfüllungsort für alle Leistungen der Agentur und Zahlungen des Kunden ist der Sitz der Agentur, sofern nicht ausdrücklich ein anderer Erfüllungsort vereinbart wurde.
12.3. Vertragssprache
Die Vertragssprache ist Deutsch. Sollten diese AGB in einer anderen Sprache vorgelegt oder übersetzt werden, ist ausschließlich die deutsche Fassung maßgeblich für die Auslegung der Bestimmungen.
12.4. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder des mit dem Kunden geschlossenen Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Anstelle der unwirksamen/undurchführbaren Bestimmung gilt eine dem wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommende wirksame Bestimmung als vereinbart. Gleiches gilt im Falle einer Vertragslücke.
12.5. Änderungen und Schriftform
Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages einschließlich dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (Brief, Telefax oder E-Mail, mindestens jedoch Textform), sofern nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist. Das Schriftformerfordernis gilt auch für einen Verzicht auf dieses Formerfordernis selbst. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
12.6. Abtretung und Übertragung
Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen oder Rechte aus dem Vertragsverhältnis ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Agentur an Dritte abzutreten oder zu übertragen. Die Agentur wird die Zustimmung nicht unbillig verweigern. Die Agentur ist umgekehrt berechtigt, mit einer Ankündigungsfrist von 4 Wochen den Vertrag auf ein verbundenes Unternehmen zu übertragen; in diesem Fall steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zum Zeitpunkt der Übertragung zu.
12.7. Aufbewahrung und Beweiskraft
Die Agentur ist berechtigt, den Vertragstext und diese AGB in elektronischer Form zu speichern. Ausdrucke oder Kopien dieser AGB, sowie elektronische Dokumente (z. B. E-Mails) gelten als Beweismittel hinsichtlich ihres Inhalts, sofern nicht der Nachweis einer Veränderung erbracht wird.
12.8. Schlussklausel
Die vorliegenden AGB treten am 1. Juli 2025 in Kraft und gelten bis auf Weiteres. Frühere Allgemeine Geschäftsbedingungen der Agentur treten hiermit außer Kraft, sofern solche zuvor vereinbart wurden.